Dopingverbot, Ethik und Sanktionen
1 Der Verein RMV Cham-Hagendorn und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend „Doping-Statut“) und den weiteren präzisierenden Dokumenten sowie den Dopingbestimmungen der UCI. Als Doping gilt jede Verletzung der Art. 2.1 ff. des Doping-Statuts.
2 Der Verein RMV Cham-Hagendorn unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für unsere Funktionäre und Mitglieder sowie für Athleten, Coaches, Betreuer und Ärzte verbindlich.
3 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
Der Verein RMV Cham-Hagendorn schliesst sich den Ethikgrundsätzen von Swiss Cycling an. Diese sind auf der Webseite von Swiss Cycling aufgeführt.